Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Allgemeines

Die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma TISSOT Projektbau GmbH, A-4840 Vöcklabruck im folgenden kurz Unternehmer genannt, sind Bestandteil aller mit ihren Kunden (Besteller) abzuschließenden Verträge. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die von dem Unternehmer nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind für diesen unverbindlich, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

§ 2 Angebote, Verträge und Preise

Die in den Angeboten des Unternehmers benannten Preise sind bis zum Abschluss des Vertrages freibleibend. Vertragsänderungen und sonstige Abreden sind nur verbindlich, wenn sie vom Unternehmer schriftlich bestätigt sind. Ist eine Lieferzeit von mehr als 3 Monaten vereinbart oder erfolgt die Lieferung nach diesem Zeitraum aus Gründen, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, und treten zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung des Vertragsgegenstandes Materialpreissteigerungen, Lohnerhöhungen oder diesen gleichkommende sozialpolitische Maßnahmen ein, die der bisherigen Kalkulation des Unternehmers nicht zugrundegelegt werden konnten, ist dieser berechtigt, zu den vereinbarten Preisen angemessene Zuschläge nebst Mehrwertsteuer zu erheben.

§ 3 Lieferung und Lieferungsumfang

Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung des Unternehmers bzw. mit beiderseitiger Unterzeichnung einer Vertragsurkunde, jedoch nicht vor Eingang und Klarstellung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Bei nicht rechtzeitiger Erfüllung der Vertragspflichten der Bestellers und bei Unterbrechung der Ausführung durch den Besteller verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Liefertermin verschiebt sich ebenfalls in Fällen höherer Gewalt, bei einem allgemeinen Engpass an Rohstoffen, sowie bei Betriebs- und Transportstörungen. Sind Preise frei Empfangsstation des Bestellers vereinbart, so ist die Fracht vom Empfänger vorzulegen und wird im Umfang Ihres Nachweises als Teilzahlung auf die Lieferung gutgeschrieben. Sind für den Versand keine besonderen Anweisungen des Bestellers gegeben, so bestimmt die Art der Versendung der Unternehmer, ohne das Anspruch auf die billigste Art der Versendung- und Frachtkosten besteht. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und vom Unternehmer zurückgenommen. Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Unternehmers maßgebend konstruktions- und fertigungstechnisch sowie aufgrund gesetzlicher Vorschriften bedingte Änderungen des Liefergegenstandes bleiben dem Unternehmer vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nur unwesentlich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind. Der Unternehmer wird solche Änderungen dem Besteller möglichst frühzeitig mitteilen. Ist bei der Übergabe keine Einigung bezüglich Mängelfreiheit der zu übergebenen Halle zu erzielen, so gilt die Halle trotzdem als mangelfrei übergeben, wenn der Unternehmer einen angemessenen Betrag, maximal jedoch 5 % der Kaufsumme des Objektes, zweckgebunden bis zur Mängelbeseitigung hinterlegt.

§ 4 Montage

Der Unternehmer übergibt das Material durch Abladen vom LKW auf einen geeigneten, unmittelbar am Bauplatz gelegenen und vom Besteller zur Verfügung zu stellenden Lagerplatz in den Gewahrsam des Bestellers, der von da an das Risiko des Abhandenkommens und des zufälligen Unterganges trägt. Werden die gelieferten Bauelemente vom Unternehmer montiert, muss sich der Bauplatz vor Montagebeginn in einem aufgeräumten Zustand befinden. Der Bauplatz muss für schwere Lastzüge erreichbar und befahrbar sein. Außerdem hat der Besteller dafür Sorge zu tragen, dass elektrische Energie und Wasser in ausreichender Menge und kostenlos zur Verfügung stehen. Der Unternehmer ist berechtigt, sowohl das entstehende, als auch das fertiggestellte Objekt zeitlich unbegrenzt in geeigneter Weise, z. B. durch ein Schild 40x30 cm, als ein durch ihn erstelltes Bauwerk kenntlich zu machen.

§ 5 Zahlung

Die Zahlungen haben in der aus der Auftragsbestätigung des Unternehmers ersichtlichen Weise zu erfolgen. Die Schlusszahlungen werden mit dem Zugang der Rechnungen beim Besteller fällig. Bei Überschreiten von Zahlungsterminen werden nach Mahnung Zinsen gemäß den jeweiligen Bankzinsen (bankübliche Zinsen für kurzzeitige Kredite), mindestens jedoch Jahreszinsen von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Ist der Besteller Kaufmann und/oder gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so ist jedes Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht des Bestellers gegenüber den Forderungen und Ansprüchen des Unternehmers ausgeschlossen in allen übrigen Fällen berechtigen vom Unternehmer bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen den Besteller weder zur Zurückhaltung noch zur Aufrechnung. Skonto wird vom Nettorechnungsbetrag nur dann gewährt, wenn dies besonders vereinbart ist, bei Fälligkeit bar bezahlt wird und keine sonst fälligen Forderungen des Unternehmers gegenüber dem Besteller bestehen. Im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers werden alle offenen, und zwar auch die noch nicht fälligen oder gestundeten Forderungen des Unternehmers gegen den Besteller fällig. Das gleiche gilt im Falle der Zahlungseinstellung oder des Antrages auf Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Bestellers, sowie dann, wenn nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt werden, die objektiv geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu beeinträchtigen. Derartige Umstände berechtigen den Unternehmer ferner, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung auszuführen. Erfolgen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen nicht binnen einer vom Unternehmer gesetzten angemessenen Frist oder kommt der Besteller seinen sonstigen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so kann der Unternehmer nach Ablauf einer zur Vertragserfüllung gesetzten Frist, unbeschadet sonstiger Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis, den Vertrag kündigen, von diesem zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, sowie ferner die Lieferung zurücknehmen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

Sämtliche Leistungen des Unternehmers und seiner Zulieferanten bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung Eigentum des Unternehmers. Die Be- und Verarbeitung der Lieferung erfolgt für den Unternehmer unter Ausschluss des Eigentums des Bestellers. Die Zustimmung des Bestellers zur Wegnahme des unter Eigentumsvorbehaltes stehenden Materials gilt für den Fall erteilt, dass der Unternehmer sein Vorbehaltsrecht ausübt. Der Besteller tritt seine jetzigen und künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Weitervermietung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen schon jetzt an den Unternehmer ab. Der Unternehmer nimmt diese Abtretung an. Das gleiche gilt, wenn die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen wesentliche Bestandteile der einem Dritten gehörigen beweglichen Sache oder des Grundstücks eines Dritten werden, für den Vergütungsanspruch des Bestellers gegenüber dem Dritten. Auf Verlagen des Unternehmers hat der Besteller die Abtretung seinen Schuldnern anzueignen. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen berechtigt. Die Einzahlungsbefugnis des Unternehmers bleibt von der Einziehungsberechtigung des Bestellers unberührt. Auf sein Verlangen hat der Besteller ihm die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, sowie etwaige zur Einziehung erforderliche Auskünfte und Unterlagen zu geben. Der Unternehmer verpflichtet sich, für ihn bestehende Sicherheiten auf Verlangen insoweit freizugeben, als ihr Wert die noch zu sichernden Forderungen um mehr als 25 % übersteigt. Werden die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen wesentlicher Bestandteil eines dem Besteller gehörigen Grundstücks, ist dieser auf Verlangen des Unternehmers verpflichtet, unverzüglich eine Sicherungshypothek im Sinne von §646 BGB an dem Grundstück zu bestellen.

§ 7 Gewährleistung

Der Unternehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnung des Bestellers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines vom Besteller vorgeschriebenen Unternehmer, so ist der Unternehmer von der Gewährleistung für diese Mängel frei, außer wenn er grob schuldhaft eine ihm zumutbare Prüfung und gegebenenfalls Mitteilung über zu befürchtende Mängel unterlassen hat. Für Lieferungen von Unterlieferanten, die vom Unternehmer ohne wesentliche Bearbeitung verwendet werden, beschränkt sich die Gewährleistung auf die Abtretung der vom Unterlieferanten gegenüber zustehenden Ansprüche. Ist dem Besteller die Durchsetzung abgetretener Ansprüche gegen den Unterlieferanten nicht möglich, so leben die Ansprüche gegen den Unternehmer wieder auf. Die Gewährleistung beschränkt sich nach Wahl des Unternehmers auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Unternehmer kann sich nach einmal getroffener Wahl noch für die andere Maßnahme entscheiden. Erst wenn die von ihm zur Beseitigung des Mangels getroffenen Maßnahmen fehlgeschlagen sind, stehen dem Besteller die übrigen gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu. Der Besteller ist verpflichtet, dem Unternehmer offensichtliche Mängel binnen einer Frist von einem Monat nach Lieferung bzw. nach Auftreten des Mangels anzuzeigen. Gewährleistungsansprüche aus diesem Vertrag verjähren in zwei Jahren entsprechend § 13 VOB, Teil B. Die Frist beginnt mit der Abnahme der Leistung. Der Unternehmer ist verpflichtet, alle während der Verjährungszeit hervorgetretenen Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Besteller vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt und der Mangel fristgerecht angezeigt worden ist. Der Anspruch der vorstehenden First, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand sind, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Mängelfolgeschäden, gegen die der Besteller durch die Zusicherung bestimmter Eigenschaften abgesichert werden sollte. In diesem Fall beschränken sich die Ersatzansprüche jedoch auf 5 % der Auftragssumme ohne Mehrwertsteuer.

§ 8 Haftung

Der Unternehmer haftet dem Besitzer gegenüber gleich aus welchem Rechtsgrund, in dem Umfang, in welchen die bestehende Betriebshaftpflichtversicherung Ersatz leistet. Soweit diese nicht eintritt haftet er ihm gegenüber außer für Vorsatz nur für eigenes Verschulden seiner leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen, für mittelbare Schäden wird dabei keine Haftung übernommen. Darüber hinaus ist die Haftung ausgeschlossen. Sämtliche Haftungsansprüche gegen den Unternehmer, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens ein Jahr nach Gefahrübergang auf den Besteller, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist.

§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist, soweit der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ausschließlich das Kreisgericht Wels.

§ 10 Rechtswirksamkeit

Eine etwaige Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sowie der Verträge, denen diese Bedingungen Zugrundeliegen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt durch die Regelung als ersetzt, die dem Sinne und der wirtschaftlichen Bedeutung nach dem mit der Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt. Sollte es erforderlich sein, verpflichten sich die Parteien eine entsprechende wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen zu setzen.

Stand 02.01.2008